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   BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 269/83   

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https://dejure.org/1990,467
BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 269/83 (https://dejure.org/1990,467)
BVerfG, Entscheidung vom 03.04.1990 - 1 BvR 269/83 (https://dejure.org/1990,467)
BVerfG, Entscheidung vom 03. April 1990 - 1 BvR 269/83 (https://dejure.org/1990,467)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Auslagenerstattung - Anwaltsgebühren - Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung von Anwaltskosten im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei gemeinsamer Unterzeichnung von Schriften und gemeinsamer Terminswahrnehmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 81, 387
  • NJW 1990, 2124
  • NVwZ 1990, 855 (Ls.)
  • Rpfleger 1990, 387
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 269/83
    Professor S. sollte für die Bundesregierung Stellung nehmen; Professor Br. war laut d 1 des Urteilsrubrums selbst Beschwerdeführer (1 BvR 420/83) und ist als Beteiligter gehört worden.

    Nach der unter Abschnitt A IV gegebenen Begründung (BVerfGE 65, 1 (35)) ist das gesamte Anhörungsverfahren keiner Beweisaufnahme zugeordnet worden.

  • BVerfG, 07.12.1977 - 1 BvR 148/75

    Begriff der notwendigen Auslagen im Verfasungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 269/83
    Bei der Anwendung dieser Vorschrift sind vielmehr auch die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 46, 321 (323) [BVerfG 07.12.1977 - 1 BvR 148/75]).

    Im Gegenteil können im Verfassungsbeschwerdeverfahren - bei sachlich schwierigem und umfangreichem Streitstoff - einer Partei sogar die Kosten für die Vertretung durch zwei Rechtsanwälte als notwendige Auslagen zu erstatten sein (BVerfGE 46, 321 (323 f.) [BVerfG 07.12.1977 - 1 BvR 148/75]).

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 269/83
    Wie im Zivilprozeß kann jedoch ein Rechtsanwalt, der sich als Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht selbst vertritt, in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO Auslagen in Höhe der gesetzlichen Gebühren eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen (BVerfG, Beschluß vom 6. Februar 1976 - 2 BvR 747/73 u. a. -, AnwBl. 1976, S. 163).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    - 1 BvR 269/83 -,.
  • BGH, 20.01.2004 - VI ZB 76/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer

    aa) Die Befürworter der Erstattungsfähigkeit stützen sich auf den Grundsatz, daß für Streitgenossen keine kostenrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten besteht, sich vielmehr jeder Streitgenosse durch einen eigenen Bevollmächtigten vertreten lassen darf (vgl. BVerfG, NJW 1990, 2124; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, aaO; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 91 Rdnr. 103 a).
  • BVerfG, 22.04.2024 - 2 BvR 739/17

    Kammerbeschluss: Unzulässigkeit eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung im

    Dabei kann nicht in schematischer Weise auf einzelne Grundsätze des Verwaltungsprozessrechts oder der Zivilprozessordnung zurückgegriffen werden; vielmehr ist der Rückgriff durch die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens begrenzt (vgl. BVerfGE 32, 288 ; 46, 321 ; 81, 387 ; 87, 270 ; 88, 382 ; 98, 163 ).
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